Waldgesetz
Das Waldgesetz ist vor geraumer Zeit erneuert worden. Hier sind zur allgemeinen Information noch ein paar Ausschnitte aus der Kantonalen Waldverordnung, die von Wichtigkeit sein könnten beim Durchführen eines Anlasses!
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Waldgesetz |
Art. 14 |
Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone |
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Kantonale Waldverordnung |
Art 1 |
Bewilligungspflichtig sind Veranstaltungen, bei denen Die Bewilligung kann verweigert oder mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, wenn die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen wie der Schutz des Wildes, insbesondere in der Zeit zwischen 15.4. bis 15.6., oder der Naturschutz dies verlangt. Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 100 teilnehmenden Personen sind meldepflichtig. Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Veranstalter die Interessen im Sinne von Abs. 2 berücksichtigen. |
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Kantonale Waldverordnung |
Art 4 |
Der Waldentwickungsplan |
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Art 5 |
Der Kantonale Forstdienst legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden fest... Die regionalen Planungsverbände und die interessierten kantonalen Amtsstellen werden ... einbezogen. |
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Art 6 |
... alle 15 Jahre überprüft und nötigenfalls angepasst. |
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Clubweekend Neuenburg 7./8.9.13
Das LOM Weekend mit der Übernachtung in Neuenburg.
Meldeschluss 12.7.13 oder bei 34 Teilnehmenden
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Kartentrainings Frühling 2013
Änderungen vorbehalten.
Details siehe Agenda


